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Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung von Betrieben mit Fahrzeughaltung (Taxi-, Omnibus-, Fuhrunternehmen etc.)
durch den Überbetrieblichen Dienst Dr. Hingerle GBR (BDF)
Jeder Unternehmer der Arbeitnehmer beschäftigt, welche insgesamt mehr als 156 Stunden pro Jahr arbeiten, hat sich um die Gesundheit seiner Beschäftigten zu kümmern und dafür zu sorgen, dass diese durch die ausgeführte Arbeitstätigkeit keine Gesundheitsschäden bekommen.
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das 1973 vom Gesetzgeber verabschiedet wurde und seit 1975 in Kraft ist, verpflichtet den Unternehmer Gesundheitsgefahren von seinen Arbeitnehmern abzuwenden und sich hierzu in geeigneter Weise beraten und kontrollieren zu lassen. Ergänzend hierzu entstand das Arbeitsschutzgesetz welches festlegt, wer sich um die Einhaltung des Arbeitsschutzes kümmern soll. Die Ausarbeitung und Überwachung, abgestimmt auf die einzelnen Berufsgruppen wurde vom Gesetzgeber den Berufsgenossenschaften übertragen. Diese hatten geeignete Ausführungsvorschriften (z.B. Unfallverhütungsvorschriften) zu erlassen. Mit der Überwachung wurden die Gewerbeaufsichtsämter beauftragt. Zum gleichen Zeitpunkt und auf Veranlassung der Berufsgenossenschaften entstanden zwei neue Berufszweige: Der Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft.
Jeder Unternehmer hat sich von einem Betriebsarzt (Arzt mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin oder Arzt für Arbeitsmedizin) und für technische Fragen von einer Sicherheitsfachkraft (kompetenter Techniker mit Ausbildung durch die Berufsgenossenschaft) betreuen zu lassen. Er hat gegenüber der Berufsgenossenschaft den Nachweis zu erbringen, dass er sich um eine Betreuung erfolgreich bemüht hat, indem er eine entsprechende „Bestellung“ eines Betriebsarztes und einer Sicherheitsfachkraftnachweist.
Da kleinere Unternehmer sehr schwer einen Betriebsarzt oder eine Sicherheitsfachkraft finden (welche kaum wegen weniger Stunden pro Jahr in den „Betrieb“ kommen und dann sehr teuer sind) bieten häufig „Überbetriebliche Dienste“ diese Betreuung an. Diese haben einen Betriebsarzt und eine Sicherheitsfachkraft angestellt oder in anderer Weise vertraglich gebunden, sie übernehmen die komplette Organisation und sind meist relativ kostengünstig. Solche überbetrieblichen Dienste haben auch die einzelnen Berufsgenossenschaften organisiert. Weist nun ein Unternehmer gegenüber der Berufsgenossenschaft eine geeignete Bestellung nicht nach, so erfolgt ein Zwangsanschluss an den überbetrieblichen Dienst der Berufsgenossenschaft.
Aufgabe des Betriebsarztes oder der Sicherheitsfachkraft ist es nicht, den Arbeitnehmer auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand zu untersuchen, dies ist nach wie vor Aufgabe des Hausarztes. Der Betriebsarzt soll auf Gesundheitsgefahren im Betrieb aufmerksam machen, solche aufspüren und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe vorschlagen und auch bereits vor Einstellung neuer Angestellter diese möglichst auf ihre Eignung hin untersuchen. Ergänzend muss erwähnt werden, dass der Betriebsarzt an die ärztliche Schweigepflicht gebunden ist und nur allgemeine Informationen an den Unternehmer weitergeben darf. Er darf keine Aussagen über den Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers machen, sondern muss seine Aussagen pauschalisieren und arbeitsplatzbezogen darstellen. Er hat auch nicht das Recht Krankheitsfälle zu überprüfen.
Die Berufsgenossenschaften legten fest, dass Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft jährlich und mit einem bestimmten Aufwand (Einsatzzeit) tätig werden müssen. Dabei gelten in etwa folgende Einsatzzeiten: Betriebsärztliche Betreuung ca. 0.5 Std. und sicherheitstechnische Betreuung ca. 1.0 Std. pro Beschäftigten pro Jahr.
Weiterhin verlangen die Berufsgenossenschaften, dass bei Betrieben mit mehr als 50 Arbeitnehmern 4 x jährlich, mit 30 bis 50 Arbeitnehmern mindestens 1 x jährlich und bei Kleinbetrieben mit weniger als 30 Arbeitnehmern (auch wenn diese über eine Werkstatt oder ein größeres Büro verfügen) alle 3 Jahre eine Betriebsbegehung erfolgen muss. Gleichzeitig und in gleicher Häufigkeit sollte auch ein sog. Arbeitssicherheitsausschuss (ASA) tagen, an welchem der Unternehmer, der Betriebsarzt, die Sicherheitsfachkraft und ggf. der Personalrat teilnimmt und in welchem Probleme der Vergangenheit und evtl. Zukunftsplanungen, welche die Sicherheit der Arbeitnehmer betreffen, besprochen werden. Bei Betrieben ohne größere Räumlichkeiten bzw. mit nur ein oder zwei Büroräumen ist dies nicht erforderlich. Solche Betriebsbegehungen bzw. Sicherheitsausschusssitzungen zählen natürlich mit zu den „erbrachten Einsatzzeiten“ und sind nicht separat zu erbringen. Besonders erwähnenswert ist, dass auch Vorbereitungs- u. Nacharbeitungszeiten sowie Weiterbildungszeiten des Betriebsarztes oder der Sicherheitsfachkraft, telefonische Beratungen, Hotlineberatungen, schriftliche Beratungen, Gruppenberatungen, Beratungen und Untersuchungen anlässlich einer geeigneten anderen Untersuchung, Beratungen im Betrieb, Beratungen über das Internet, Beratungen außerhalb des Betriebes, Beratungen in den Räumen des Betriebsarztes oder überbetrieblichen Dienstes, Videovorträge, Beratungen und anlassbezogene Untersuchungen des Arbeitnehmers, Erste Hilfe Ausbildung, Impfberatungen, Reiseprophylaxe, Vorsorgeuntersuchungen, Information anhand von Broschüren der BG oder des Deutschen Verkehrssicherheitsrates etc. auf die Einsatzzeit angerechnet werden können. Auch können die Beratungen für mehrere Unternehmer oder deren Vertreter gleichzeitig durchgeführt werden.
Seit dem 1.Janur 2005 brauchen Betriebe mit weniger als 10 Angestellten keine festen Einsatzzeiten der Betriebsärzte, Sicherheitsfachkräfte bzw. des überbetrieblichen Dienste nachweisen, müssen jedoch weiterhin nachweisen, dass sie vertraglich gebunden sind und bei Bedarf die Möglichkeit haben jederzeit einen Betriebsarzt, eine Sicherheitsfachkraft oder einen überbetrieblichen Dienst bei Fragen welche die Sicherheit der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen könnte zu kontaktieren. Allerdings müssen diese Betriebe jetzt dafür zusätzlich alle vier Jahre eine regelmäßige Kontrolle der Arbeitsplätze im Hinblick auf mögliche Gefahrenquellen durch einen Betriebsarzt, eine Sicherheitsfachkraft, (fremd engagiert oder selbst ausgebildet) oder einen überbetrieblichen Dienst (z.B. BDF) durchführen bzw. durchführen lassen, welche als sog. Grundbetreuung bezeichnet wird.
Der übergeordnete Begriff ist die sog. Regelbetreuung. Die Regelbetreuung besteht aus der Durchführung von Grundbetreuungen und von anlassbezogenen Betreuungen.
Die Grundbetreuung besteht im Wesentlichen aus der erstmaligen Erstellung der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes und zudem den ohne besonderen Anlass in vierjährigem Abstand durchzuführenden nachfolgenden Gefährdungsbeurteilungen. Unter Gefährdungsbeurteilung versteht man dabei die Untersuchung jedes einzelnen Arbeitsplatzes auf mögliche Gefahren, welche dem Mitarbeiter an diesem Arbeitsplatz drohen könnten. Für ein Taxiunternehmen ist dies z.B. das Taxi, die Straße und das Büro, für eine Fahrschule das Schulungsauto, die Straße und der Schulungsraum, für ein Omnibusunternehmen der Omnibus, die Straße, das Büro, der Waschplatz, die Werkstatt usw. Die Grundbetreuung sieht außerdem eine regelmäßige Aktualisierung der Gefährdungsanalyse vor. So muss sie immer dann durchgeführt werden, wenn ein Arbeitsplatz neu eingerichtet wird oder wenn sich an diesem etwas geändert hat.
Die anlassbezogene Betreuung ist immer dann erforderlich, wenn Probleme auftauchen oder Veränderungen im Betrieb auftreten. Besondere Anlässe sind z.B. die Gestaltung neuer Arbeitsplätze, Änderung von Betriebsanlagen wie Werkstätten und Reinigungsanlagen, Beratung von Beschäftigten über besondere Unfallgefahren, Gesundheitsgefahren und Berufskrankheiten, häufige Erkrankung eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz, Neueinstellung eines Arbeitnehmers mit ausgewiesener Schwerbehinderung oder Krankheit, Tätigwerden eines Arbeitnehmers mit einem Ausweis über Minderung der Erwerbsfähigkeit usw. Was vom Gesetzgeber als Vereinfachung gedacht war hat sich jedoch zwischenzeitlich nicht als solche erwiesen, sondern ist fast gleich belastend für den Arbeitgeber wie bisher. Tatsächlich ändert sich im Wesentlichen nicht viel. Zudem hat sich an den Vorschriften für die Grundsatzuntersuchungen z.B. G25 (Fahr und Steuertätigkeit), G37 (Bildschirmarbeitsplatz), G42 (Infektionsgefährdung – z.B. bei Sanitätern oder Mietwagenunternehmern welche Krankentransporte durchführen) überhaupt nichts geändert. Ebenfalls ändert sich nichts an den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) zum Erwerb bzw. zur Verlängerung der entsprechenden Führerscheine und deren Anerkennung im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung.
Zur Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes hat der BDF einen Fragebogen entwickeln, welcher es Ihnen ermöglicht bereits vorab die wichtigsten Problemstellen in Ihrem Betrieb zu erkennen und anhand dieses Fragebogens zu dokumentieren, damit Sie ggf. für entsprechende Abhilfe sorgen.
Obwohl der Unternehmer verpflichtet ist, einen entsprechenden Dienst zu beauftragen, wird ihm dadurch nicht die Verantwortung über die Einhaltung des Arbeitssicherheitsgesetzes abgenommen. Demzufolge hat er den Betriebsarzt bzw. die Sicherheitsfachkraft zu beauftragen. Der Betriebsarzt, die Sicherheitsfachkraft bzw. der Überbetriebliche Dienst kommen nicht automatisch in das Unternehmen um zu beraten oder zu kontrollieren, sondern warten auf die Beauftragung durch den Unternehmer. Die Berufsgenossenschaft hat allerdings das Recht zu überprüfen, ob der Unternehmer seinen Pflichten im Sinne des ASiG nachkommt. Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft haben keine Weisungsbefugnis, sie können lediglich auf Probleme hinweisen.
Allgemeine Möglichkeiten einer Betreuung:
Telefonische Beratungen, Hotlineberatungen, schriftliche Beratungen, Gruppenberatungen, Seminare, Vorträge, Beratungen und Untersuchungen anlässlich einer geeigneten anderen Untersuchung, Beratungen im Betrieb, Beratungen über das Internet, Beratungen außerhalb des Betriebes, Beratungen in den Räumen des Betriebsarztes oder überbetrieblichen Dienstes, Video- und Filmvorträge, Beratungen und anlassbezogene Untersuchungen des Arbeitnehmers, Erste Hilfe Beratung, Impfberatungen, Reiseprophylaxe, Vorsorgeuntersuchungen, Information anhand von Broschüren der BG oder des Deutschen Verkehrssicherheitsrates usw.
Untersuchungen von Angestellten / Wer wird betreut bzw. beraten / Einstellungsuntersuchungen
Häufig wird gefragt, ob der Unternehmer oder seine Angestellten untersucht werden müssen. Wie schon ausgeführt, ist es vornehmliche Aufgabe des Betriebsarztes und der Sicherheitsfachkraft bzw. des Überbetrieblichen Dienstes den Unternehmer zu beraten und nicht den Angestellten. Natürlich ist zur Erlangung genauer Kenntnisse (z.B. von Unfallursachen oder Lärmschäden, Sehschwächen etc.) oft auch die Untersuchung oder Beratung der Angestellten angebracht. Die regelmäßige und konsequente Untersuchung (Ausnahmen siehe später unter Grundsatzuntersuchungen) ist jedoch nicht notwendig und auch nur mit Einverständnis des Angestellten möglich. Sogar eine anlassbezogene Untersuchung z.B. zur Klärung der Verursachung häufiger Unfälle kann vom Arbeitnehmer abgelehnt werden. Empfohlen wird jedoch, vor der Einstellung von Arbeitnehmern, eine entsprechende Einstellungsuntersuchung vom Betriebsarzt vornehmen zu lassen.
Grundsatzuntersuchungen
Damit bei speziellen Arbeiten auch entsprechend standardisierte Untersuchungen vorgenommen werden, haben die Berufsgenossenschaften sog. Grundsatzuntersuchungen entwickelt. So müssen alle Arbeitnehmer, welche z.B. ein Atemschutzgerät tragen (Betriebsfeuerwehr, Lackiererei) alle 3 Jahre nach dem Grundsatz 26 oder Sanitäter, Arbeitnehmer in einer Arztpraxis oder Zahnarztpraxis nach dem Grundsatz 42 untersucht werden. Es gibt aber auch Grundsatzuntersuchungen, welche nicht zwingend angewendet werden müssen, jedoch empfohlen werden. Dies ist z.B. die Untersuchung nach dem Grundsatz 25 (Fahr- und Steuertätigkeit z.B. für Staplerfahrer) oder nach dem Grundsatz 37 (Bildschirmarbeitsplatz).
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Der BDF bietet sowohl mit der Art seiner Betreuung als auch mit seinen Preisen ein herausragendes Angebot welches speziell auf die Unternehmen mit Fahrgastbeförderung zugeschnitten ist.
Der BDF bietet verschiedene Alternativen an. So kann der Unternehmer oder dessen Mitarbeiter in die Räume des BDF zur betriebsärztlichen Untersuchung kommen oder seine Mitarbeiter dorthin senden. Es steht ihm eine telefonische Hotline für Fragen und Beratungen zur Verfügung. Auch schriftliche Beratungen in Form von Informationsschreiben erfolgen. Weiterhin werden Informationen ins Internet gestellt und für Mitglieder abrufbar gehalten. Regelmäßig werden arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Seminare im Baukastensystem, sowie Beratungen und Untersuchungen in verschiedenen Städten abgehalten. Bei größeren Betrieben kommen Mitarbeiter des BDF in den Betrieb. Der BDF richtet sich nach den Wünschen und Problemen der Berufsgruppe, arbeitet und kalkuliert sehr sparsam und arbeitet so, dass dem Gesetz Genüge getan wird, jedoch mit dem geringst möglichen Aufwand für den Unternehmer und den geringst möglichen Kosten. Er erstellt die erforderlichen Belege für die Berufsgenossenschaft und die Nachweise über die Betreuung.
Die arbeitsmedizinische Betreuung gilt auch als erfüllt, wenn die ärztlichen, augenärztlichen und ggf. „PMU“ Untersuchungen der Angestellten eines Unternehmers, welche in der Regel zur Erlangung bzw. Verlängerung des Personenbeförderungsscheines (dto. LKW und Omnibus) alle 5 Jahre den Fahrerlaubnisbehörden zur Verlängerung der Führerscheine vorzulegen sind, von einem anerkanntem Betriebsarzt oder überbetrieblichen Dienst durchgeführt werden, welcher bei der Untersuchung gleichzeitig auch betriebsmedizinische Belange reflektiert. Gewünscht ist von der BG allerdings, dass dieser Betriebsarzt oder überbetriebliche Dienst vom Unternehmer für die betriebsärztliche/ arbeitsmedizinische Betreuung gemäß dem Arbeitssicherheitsgesetz bestellt wurde. Weiterhin sollte dieser Betriebsarzt oder überbetriebliche Dienst bei Bedarf auch für Beratungen des Unternehmers gemäß § 3 ASiG und ggf. auch bei der Eignungsbeurteilung von neu einzustellenden Fahrern zur Verfügung stehen bzw. mitwirken. Der untersuchende Betriebsarzt sollte zur evtl. Vorlage bei der BG eine entsprechende Bescheinigung erstellen.
Hieraus folgert die Empfehlung der BG an den Unternehmer, im Falle einer Mitgliedschaft beim BDF, seine Fahrer auch zum Betriebsarzt des BDF zu senden.
Ärztliche und augenärztliche Untersuchungen zählen wie je 1 Stunde, die „PMU“ wie 2 Stunden Einsatzzeit. Die Kosten betragen beim BDF zurzeit 20 Euro für die ärztliche Untersuchung bzw. 30 Euro für die Augenuntersuchung, 37 Euro für beide und 50 Euro für die „PMU“ (Psychometrische Untersuchung = Reaktionsteste = „betriebsmedizinische Untersuchung“) und 84 Euro für alle Untersuchungen zusammen. Die Kosten für diese gerade aufgeführten speziellen verkehrsmedizinischen Unersuchungen sind allerdings nicht vom Unternehmer sondern vom Fahrer selbst zu tragen.
Der BDF erhebt eine Verwaltungsgebühr für die betriebsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung in Höhe von 10 Euro bis zu zwanzig Angestellten, 6 Euro für jeden weiteren Angestellten bis zu fünfzig Angestellten und 4 Euro für jeden weiteren Angestellten. Teilzeitkräfte werden entsprechend den gearbeiteten Stundenzahlen einberechnet, d.h. bis 1500 Stunden pro Jahr welche von Teilbeschäftigten erbracht werden, wird ein Vollbeschäftigter in Ansatz gebracht, bis 3000 Stunden zwei, bis 4500 Stunden drei, usw. Hat ein Betrieb eine eigene Sicherheitsfachkraft, so entstehen nur die halben Kosten. Die Verwaltungsgebühr ist fällig pro Jahr und pro Angestellten, wobei das Verwaltungsjahr vom 1.10. bis zum 30.9. des Folgejahres läuft. Der Mindestbeitrag pro Jahr und pro Unternehmen beträgt 20 Euro. Die Verwaltungsgebühr wird jeweils am 1.10. des laufenden Betreuungsjahres erhoben. Die Verwaltungsgebühr dient zur Abdeckung der regelmäßig und fest zu kalkulierenden Kosten für Telefon, KFZ, Computer, Porto, Sekretärinnen, Fortbildung, Vorbereitungsarbeiten, Aussendungen usw. Sie beinhaltet auch die telefonische Hotline für Fragen und Beratungen ebenso wie Beratungen in Form von Informationsschreiben und Informationen im Internet, Erfassung relevanter Firmendaten und Beratung bei BG Auflagen sowie der ggf. fernmündlichen bzw. fernschriftlichen Grundbetreuung.
Sonderleistungen (nur erforderlich in größeren Betrieben ab 30 Arbeitnehmern): (hierzu gehört der Besuch bzw. Untersuchungen und Beratungen vor Ort, die Betriebsbegehung, der Arbeitssicherheitsausschuss und die Gefährdungsanalyse der Arbeitsplätze) Eine Betriebsbegehung kann mit der dreifachen Anzahl an Stunden angerechnet werden die sie benötigte, da ein erheblicher Aufwand für die Niederschrift, Auswertung und Vorbereitung benötigt wird. Zudem kommen noch Fahrtzeiten hinzu. Eine Stunde Betriebsbegehung zählt wie 3 Stunden Einsatzzeit. Die Kosten betragen pro Stunde welche im Betrieb vor Ort aufgewendet wird für die Sicherheitsfachkraft 60 € pro Stunde und für den Betriebsarzt 90 €. Evtl. Anfahrtskosten betragen im Großstadtbereich (30 km Radius) pauschal 30 €. Darüber hinaus zu fahrende Kilometer werden pro Kilometer mit 0.50 € ab der nächsten Großstadt berechnet.
Eine Grundsatzuntersuchung zählt wie 1 Stunde Einsatzzeit. Die Grundsatzuntersuchungen werden nach Aufwand berechnet. Z.B. G 25: 37 €, G 37: 30 €, Die Grundsatzuntersuchungen können in unregelmäßigen Abständen erfolgen. Empfohlen ist ein dreijährlicher Abstand.
Einstellungsuntersuchungen werden mit 60 € in Rechnung gestellt.
Vom BDF werden kostenlose Seminare über relevante Themen aus der Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik regelmäßig in verschiedene Großstädten Bayerns angeboten. Jedes Seminar zählt wie 5 Stunden Einsatzzeit. Die Teilnahme an den Seminaren ist nur für Unternehmer von Relevanz, welche über eine Werkstatt oder ein größeres Büro verfügen. Seminare werden nur dann abgehalten, wenn sich mindestens 10 Interessenten angemeldet haben.
Zur Teilnahme an den Seminaren, Vorträgen oder sonstigen Angeboten (Betriebsbegehungen, Sicherheitsausschüssen etc.), egal in welchem Umfang, werden Sie weder gezwungen noch eine Nichtteilnahme oder eine entsprechend den Vorschriften ungenügende Teilnahme an die Berufsgenossenschaft gemeldet. Die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen liegt ausdrücklich in Ihrer eigenen Entscheidung.
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