Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung von Betrieben
Allgemeine Informationen
Jeder Unternehmer der Arbeitnehmer beschäftigt hat sich um die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu kümmern und dafür zu sorgen, dass diese durch die ausgeführte Arbeitstätigkeit keine Gesundheitsschäden bekommen.
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Die wichtigsten Gesetzesgrundlagen |
Im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das am 12. 12.1973 vom Gesetzgeber verabschiedet wurde und seit 1975 in Kraft ist, wird festgelegt, dass der Unternehmer zur Abwehr von Gesundheitsgefahren von seinen Arbeitnehmern sich hierzu in geeigneter Weise von einem Betriebsarzt und einer Sicherheitsfachkraft beraten lassen muss. Grundlage hierzu ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zuletzt überarbeitet 2009, welches die Aufgaben des Arbeitgebers beschreibt. wie die regelmäßigen betrieblichen Unterweisungen, die Einsetzung von Ersthelfern und die Befolgung des Arbeitssicherheitsgesetzes. Die Ausarbeitung und Überwachung, abgestimmt auf die einzelnen Berufsgruppen wurde vom Gesetzgeber den Berufsgenossenschaften übertragen. Diese hatten geeignete Ausführungsvorschriften (z.B. Unfallverhütungsvorschriften) zu erlassen. Mit der Überwachung wurden die Gewerbeaufsichtsämter beauftragt. Zum gleichen Zeitpunkt und auf Veranlassung der Berufsgenossenschaften entstanden zwei neue Berufszweige: der Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft. Ab 2005 wurden die Ausführungsbestimmungen der Berufsgenossenschaften in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung stark überarbeitet und in der Vorschrift Nr. 2 der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - www.dguv.de/inhalt/praevention/vorschr_regeln) welche ab 1.1.2011 in Kraft getreten ist, umformuliert und an die Stelle der BG Vorschriften gesetzt.
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Die wichtigsten Ausführungsvorschriften des ASIG |
Wie vorstehend schon erwähnt hat sich jeder Unternehmer von einem Betriebsarzt (Arzt mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin oder Arzt für Arbeitsmedizin) und für technische Fragen von einer Sicherheitsfachkraft (SiFa - kompetenter Techniker mit Ausbildung durch die Berufsgenossenschaft) betreuen zu lassen. Er hat gegenüber der BG und ggf. auch gegenüber anderen Stellen den Nachweis über die „Bestellung“ eines Betriebsarztes und einer Sicherheitsfachkraft zu erbringen.
Da kleinere Unternehmer sehr schwer einen Betriebsarzt oder eine Sicherheitsfachkraft finden (welche kaum wegen weniger Stunden pro Jahr in den „Betrieb“ kommen und dann sehr teuer sind) bieten häufig private „Überbetriebliche Dienste“ wie der BDF diese Betreuung an. Diese haben einen Betriebsarzt und eine Sicherheitsfachkraft angestellt oder in anderer Weise vertraglich gebunden und übernehmen die komplette Organisation. Solche überbetrieblichen Dienste haben auch die einzelnen Berufsgenossenschaften (z.B. ASD) organisiert.
Weist ein Unternehmer gegenüber der Berufsgenossenschaft eine geeignete Bestellung, z.B. die eines privaten überbetriebl. Dienstes nicht nach, so erfolgt ein Zwangsanschluss an den überbetrieblichen Dienst der jeweiligen Berufsgenossenschaft.
Aufgabe des Betriebsarztes oder der Sicherheitsfachkraft ist es nicht, den Arbeitnehmer auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand zu untersuchen, dies ist nach wie vor Aufgabe des Hausarztes. Der Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft soll auf Gesundheitsgefahren im Betrieb aufmerksam machen, solche aufspüren und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe vorschlagen und auch bereits vor Einstellung neuer Angestellter diese möglichst auf ihre Eignung hin untersuchen. In den letzten Jahren wurden die Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für Teilbereiche in weiteren Rechtsvorschriften konkretisiert. Z.B. Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Lastenhand-habungsverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung, Lärm- und Vibrationsschutzverordnung, Mutterschutzrichtlinienverordnung, Betriebssicherheitsverordnung.
Die Betreuung von Betrieben durch Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft
Bzw. Überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst
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Die Betreuung von Betrieben mit 10 oder weniger Arbeitnehmern |
Die Betreuung (auch Regelbetreuung oder Gesamtbetreuung genannt) besteht bei Betrieben mit bis zu 10 Arbeitnehmern aus:
1. Grundbetreuung und
2. anlassbezogener Betreuung oder betriebsspezifischer Betreuung.
Die Berufsgenossenschaften und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung legten fest, dass ab dem 1.1.2011 Betriebe mit weniger als 10 Angestellten keine festen Einsatzzeiten für Betriebsärzte, Sicherheitsfachkräfte bzw. des überbetriebliche Dienste vereinbaren müssen. Sie müssen jedoch nachweisen, dass sie vertraglich gebunden sind und bei Bedarf die Möglichkeit haben, jederzeit einen Betriebsarzt, eine Sicherheitsfachkraft oder einen überbetrieblichen Dienst bei Fragen welche die Sicherheit der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen könnten, zu kontaktieren. Allerdings müssen diese Betriebe jetzt dafür zusätzlich regelmäßig alle vier Jahre eine Kontrolle der Arbeitsplätze im Hinblick auf mögliche Gefahrenquellen durch einen Betriebsarzt, eine Sicherheitsfachkraft, (fremd engagiert oder selbst ausgebildet) oder einen überbetrieblichen Dienst (z.B. BDF) durchführen bzw. durchführen lassen, welche als sog. Grundbetreuung bezeichnet wird.
Grundbetreuung
Die Grundbetreuung besteht im Wesentlichen aus der erstmaligen Erstellung der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes und zudem aus den ohne besonderen Anlass in vierjährigem Abstand durchzuführenden regelmäßigen Gefährdungsbeurteilungen. Unter Gefährdungsbeurteilung versteht man dabei die Untersuchung jedes einzelnen Arbeitsplatzes auf mögliche Gefahren, welche dem Mitarbeiter an diesem Arbeitsplatz drohen könnten. Für ein Taxiunternehmen ist dies z.B. das Taxi, die Straße und das Büro, für eine Fahrschule das Schulungsauto, die Straße und der Schulungsraum, für ein Omnibusunternehmen der Omnibus, die Straße, das Büro, der Waschplatz, die Werkstatt usw. Sind die zu beurteilenden Arbeitsplätze identisch, so genügt jedoch die Beurteilung eines Arbeitsplatzes. Eine Gefährdungsbeurteilung muss zudem immer dann durchgeführt werden, wenn ein Arbeitsplatz neu eingerichtet wird oder wenn sich an diesem etwas geändert hat. Zur Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes hat der BDF einen Fragebogen entwickeln, welcher es Ihnen ermöglicht bereits vorab die wichtigsten Problemstellen in Ihrem Betrieb zu erkennen und anhand dieses Fragebogens zu dokumentieren, damit Sie ggf. für entsprechende Abhilfe sorgen.
Anlassbezogene Betreuung
Die anlassbezogene Betreuung ist immer dann erforderlich, wenn Probleme auftauchen oder Veränderungen im Betrieb auftreten. Besondere Anlässe sind z.B. die Gestaltung neuer Arbeitsplätze, Änderung von Betriebsanlagen wie Werkstätten und Reinigungsanlagen, Beratung von Beschäftigten über besondere Unfallgefahren, Gesundheitsgefahren und Berufskrankheiten, häufige Erkrankung eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz, Neueinstellung eines Arbeitnehmers mit ausgewiesener Schwerbehinderung oder Krankheit, Tätigwerden eines Arbeitnehmers mit einem Ausweis über Minderung der Erwerbsfähigkeit usw. Was vom Gesetzgeber als Vereinfachung gedacht war hat sich jedoch zwischenzeitlich nicht als solche erwiesen, sondern ist fast gleich belastend für den Arbeitgeber wie bisher. Tatsächlich änderte sich im Wesentlichen nicht viel. Auch an den Vorschriften für die Grundsatzuntersuchungen (siehe späteres Kapitel) hat sich (bis auf die Bezeichnungen – aber momentan in praxi noch gleich geblieben) ebenfalls nichts Wesentliches geändert.
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Die Betreuung von Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern |
Auch die Betreuung (auch Regelbetreuung oder Gesamtbetreuung genannt) von Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern besteht aus:
1. der Grundbetreuung und
2. der anlassbezogenen Betreuung oder betriebsspezifischen Betreuung
Jedoch gibt es jetzt hierzu genaue Vorgaben der Berufsgenossenschaften bzw. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung die im Groben nachfolgend aufgeführt sind:
Grundbetreuung
Die Berufsgenossenschaften und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung legten seit dem 1.1.2011 fest, dass Betriebsarzt und/oder Sicherheitsfachkraft jährlich und mit einem bestimmten Aufwand (Einsatzzeit) für die Grundbetreuung tätig werden müssen. Dabei ist es im Gegensatz zu früheren Bestimmungen jetzt unerheblich, ob der Betriebsarzt alleine, die Sicherheitsfachkraft alleine oder beide zusammen diese Einsatzzeit erbringen. Allerdings wird erwartet, dass der Betriebsarzt oder die Sicherheitsfachkraft nicht weniger als 40 % der zu erbringenden gesamten Einsatzzeit tatsächlich selbst erbringt.
Der Umfang der Einsatzzeit für die Grundbetreuung ist je nach Gefährdungspotential des Unternehmens in Gruppen gegliedert.
Es gibt die Gruppen 1, 2 und 3. Die meisten Betriebe zählen zur Gruppe 2 oder 3. Die Gruppeneinteilung ist sehr wichtig und kann im Internet ( www.dguv.de/inhalt/praevention/vorschr_regeln/documents/wz_liste.pdf) nachgelesen werden.
Nachstehend ein kurzer Ausschnitt:

Dabei gelten folgende Einsatzzeiten:
2.5 Stunden pro Jahr pro Arbeitnehmer in der Gruppe 1
1.5 Stunden pro Jahr pro Arbeitnehmer in der Gruppe 2
0.5 Stunden pro Jahr pro Arbeitnehmer in der Gruppe 3
Die Grundbetreuung umfasst bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern folgende Aufgabenfelder:
1. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
2. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung (Verhältnisprävention)
(Arbeitsschutzmaßnahmen überprüfen und die Durchführung beobachten)
3. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung (Verhaltenssprävention)
(Unterweisungen, Betriebsanweisungen,Qualifizierungsmaßnahmen)
4. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation
5. Untersuchung nach Ereignissen
(meldepflichtige Unfälle, Berufskrankheiten)
6. Allgemeine Beratung
7. Erstellung von Dokumentationen
8. Teilnahme an Besprechungen
9. Selbstorganisation
Zur Erfüllung der Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes verlangen die Berufsgenossenschaften bei Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern zusätzlich, dass in regelmäßigen Abständen (empfohlen wird 4 mal pro Jahr) Betriebsbegehungen erfolgen. Auch soll ein sog. Arbeitssicherheitsausschuss (ASA) tagen, an welchem der Unternehmer, der Betriebsarzt, die Sicherheitsfachkraft, die Sicherheitsbeauftragten und der Personalrat teilnehmen und in welchem Probleme der Vergangenheit (z.B. Betriebsunfälle, gefährdete Arbeitsplätze, gefährliche Arbeitsstoffe) und evtl. Zukunftsplanungen, welche die Sicherheit der Arbeitnehmer betreffen, besprochen werden.
Anlassbezogene Betreuung
Während die Grundbetreuung bei allen Betrieben gleich ist, so ist die betriebsspezifische Betreuung den speziellen Erfordernissen des jeweiligen Unternehmens anzupassen.
In den aktuellen gesetzlichen Vorschriften (DGUV Vorschrift 2) ist im Gegensatz zu den Einsatzzeiten für die Grundbetreuung keine feste Einsatzzeit vorgesehen. Sie muss von Betrieb zu Betrieb und von Fall zu Fall zwischen den beteiligten Partnern abgesprochen werden.
Für die betriebsspezifische Betreuung werden in der DGUV Vorschrift Nr. 2 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) vier verschiedene Aufgabenbereiche genannt:
1. Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren und Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
2. Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
3. Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
4. Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen
Hierzu wurden von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung bzw. von den Berufsgenossenschaften sehr genaue Checklisten erstellt welche unter http://www.dguv.de/inhalt/praevention/vorschr_regeln/documents/dguv-vorschrift2-muster.pdf abgerufen werden können. Nachstehend ein kurzer Ausschnitt:
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Betreuung aller Betriebe, gleich welcher Größe |
Die nachfolgenden Kapitel beschreiben Aufgaben, Tätigkeiten etc. welche für alle Unternehmen gleich sind, egal wie viele Arbeitnehmer das Unternehmen besitzt.
Obwohl der Unternehmer verpflichtet ist, einen entsprechenden Dienst zu beauftragen, wird ihm dadurch nicht die Verantwortung über die Einhaltung des Arbeitssicherheitsgesetzes und Arbeitsschutzgesetz abgenommen. Demzufolge hat er alleine den Betriebsarzt bzw. die Sicherheitsfachkraft zu beauftragen, denn der Betriebsarzt, die Sicherheitsfachkraft bzw. der Überbetriebliche Dienst kommen nicht automatisch in das Unternehmen um zu beraten oder zu kontrollieren, sondern warten auf die Beauftragung durch den Unternehmer. Die Berufsgenossenschaft hat das Recht zu überprüfen, ob der Unternehmer seinen Pflichten im Sinne des ASiG oder ArbSchG nachkommt. Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft haben keine Weisungsbefugnis, sie können lediglich auf Probleme hinweisen.
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Formen der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung |
Allgemeine Möglichkeiten einer Betreuung:
Telefonische Beratungen, Hotlineberatungen, schriftliche Beratungen, Gruppenberatungen, Seminare, Vorträge, Beratungen und Untersuchungen anlässlich einer geeigneten anderen Untersuchung, Beratungen im Betrieb, Beratungen über das Internet, Beratungen außerhalb des Betriebes, Beratungen in den Räumen des Betriebsarztes oder überbetrieblichen Dienstes, Video- und Filmvorträge, Beratungen und anlassbezogene Untersuchungen des Arbeitnehmers, Erste - Hilfe Beratung, Impfberatungen, Reiseprophylaxe, Vorsorgeuntersuchungen, Information anhand von Broschüren der BG oder des Deutschen Verkehrssicherheitsrates usw.
Grundsatzuntersuchungen
Damit bei speziellen Arbeiten auch entsprechend standardisierte Untersuchungen vorgenommen werden, haben die Berufsgenossenschaften sog. Grundsatzuntersuchungen entwickelt. So müssen alle Arbeitnehmer, welche z.B. ein Atemschutzgerät tragen (Betriebsfeuerwehr, Lackiererei) alle 3 Jahre nach dem Grundsatz 26 oder Sanitäter, Arbeitnehmer in einer Arztpraxis oder Zahnarztpraxis nach dem Grundsatz 42 (ansteckende Krankheiten) untersucht werden. Es gibt aber auch Grundsatzuntersuchungen, welche nicht zwingend angewendet werden müssen, jedoch empfohlen werden, sog. Angebotsuntersuchungen. Der Arbeitgeber muss diese Untersuchungen anbieten, der Arbeitnehmer darf sie jedoch verweigern. Dies ist z.B. die Untersuchung nach dem Grundsatz 25 (Fahr- und Steuertätigkeit z.B. für Kraftfahrer, Staplerfahrer) oder nach dem Grundsatz 37 (Bildschirmarbeitsplatz).
Die Bezeichnungen der Grundsatzuntersuchungen haben sich mit der Einführung der DGUV 2 geändert, im Kern sind sie jedoch gleich geblieben und werden nach wie vor so verwendet wie vor Einführung der neuen DGUV 2.
Untersuchungen von Angestellten / Wer und wann wird betreut, beraten bzw. untersucht:
Häufig wird gefragt, ob der Unternehmer oder seine Angestellten untersucht werden müssen. Wie schon ausgeführt, ist es vornehmliche Aufgabe des Betriebsarztes und der Sicherheitsfachkraft bzw. des Überbetrieblichen Dienstes den Unternehmer zu beraten und nicht den Angestellten. Natürlich ist zur Erlangung genauer Kenntnisse (z.B. von Unfallursachen oder Lärmschäden, Sehschwächen etc.) oft auch die Untersuchung oder Beratung der Angestellten angebracht. Die regelmäßige und konsequente Untersuchung (Ausnahmen siehe später unter Grundsatzuntersuchungen) ist jedoch nur mit Einverständnis des Angestellten möglich. Sogar eine anlassbezogene Untersuchung z.B. zur Klärung der Verursachung häufiger Unfälle kann vom Arbeitnehmer abgelehnt werden. Empfohlen wird jedoch, vor der Einstellung von Arbeitnehmern, eine entsprechende Einstellungsuntersuchung vom Betriebsarzt vornehmen zu lassen. Ergänzend muss erwähnt werden, dass der Betriebsarzt an die ärztliche Schweigepflicht gebunden ist und nur allgemeine Informationen an den Unternehmer weitergeben darf. Er darf keine genauen Aussagen über den Gesundheitszustand oder die Krankheit eines Arbeitnehmers machen, sondern muss seine Aussagen pauschalieren und arbeitsplatzbezogen darstellen. Er hat auch nicht das Recht Krankheitsfälle zu überprüfen. Der Arbeitnehmer kann natürlich den Betriebsarzt von der Schweigepflicht entbinden. Dies wird besonders dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber auf einer Einstellungsuntersuchung besteht und diese vom Gesundheitszustand des evtl. zukünftigen Arbeitnehmers abhängig macht. Wenn der Arbeitsplatz bei bestimmten Erkrankungen des Arbeitnehmers eine Gefahr für den Arbeitnehmer darstellt (z.B. Unterzucker bei einem Diabetiker welcher ein Fahrzeug bewegt) kann der Arbeitgeber zudem vertraglich vereinbaren, dass sich der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers beim Betriebsarzt auf seine Arbeitsfähigkeit an dem „gefährlichen Arbeitsplatz“ untersuchen lässt und das pauschalierte Ergebnis ihm dem Arbeitgeber mitgeteilt wird.
Am Beispiel eines Omnibusfahrers und des Omnibusunternehmers soll klar gemacht werden, wieviel verschiedene Interessen oftmals zu beachten sind:
Der Omnibus-Unternehmer hat durch die Verpflichtungen des Arbeitsschutzgesetzes und des Arbeitssicherheitsgesetzes ein berechtigtes Interesse daran, dass seinem Arbeitnehmer am Arbeitsplatz kein gesundheitlicher Schaden entsteht z.B. durch Unterzuckerung bei langandauernder Konzentration. Er hat weiterhin natürlich ein Interesse daran, dass sein Omnibus nicht kaputt gefahren wird oder Unfälle passieren, welche sein Ansehen mindern oder zu Schadenersatzforderungen führen könnten. Der Arbeitnehmer hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Arbeitgeber auf seine Erkrankung Rücksicht nimmt und ihm ggf. öfters Essenspausen gewährt und ihn nicht auf den Omnibus setzt, wenn er zum Unterzucker neigen könnte. Die Fahrgäste haben ein berechtigtes Interesse, dass ihr Fahrzeugführer den Omnibus sicher steuern kann und dieser nicht wegen Unterzucker ohnmächtig wird. Die Fahrerlaubnisbehörde hat das berechtigte Interesse, dass nur Personen am Steuer sitzen, welche im öffentlichen Straßenverkehr keine anderen Teilnehmer am Straßenverkehr gefährden könnten. Um diese verschiedenen Interessen abzudecken hat der Unternehmer das Recht einer Einstellungsuntersuchung, weiterhin das Recht im Arbeitsvertrag bestimmte Regelungen vorzusehen, welche ihm ermöglichen den Arbeitnehmer nach bestimmten Erkrankungen zu befragen. Zudem kann er den Arbeitnehmer bitten sich einer G25 Untersuchung (Fahr-und Steuertätigkeit) zu unterziehen und sofern der Arbeitnehmer diesem Wunsch nicht nachkommen will, ihn auf einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen (sofern ein solcher existiert), da er andererseits auch dafür Sorge tragen muss, dass dem Arbeitnehmer und den Passagieren nichts passiert. Die Fahrerlaubnisbehörde hat zudem das Recht alle 5 Jahre die gesetzlichen Untersuchungen zu verlangen und bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit zudem noch ein zusätzliches verkehrsmedizinisches Gutachten anzufordern. Es empfiehlt sich deshalb für den Unternehmer welcher Fahr- und Steuertätigkeiten durchführen lässt (Omnibusunternehmen, Transport und Taxisunternehmen etc.) regelmäßig seine Mitarbeiter nach „gefährlichen Erkrankungen zu befragen.
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