Allgemeines, AGBS und Gebühren

Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung von Betrieben durch die BDF - Überbetrieblicher Dienst Dr. Hingerle GmbH & Co. KG Aktuelle Infos zu den gesetzl. Grundlagen und Allg. Geschäftsbedingungen
Präambel

Jeder Unternehmer der Arbeitnehmer beschäftigt hat sich um die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu kümmern und dafür zu sorgen, dass diese durch die ausgeführte Arbeitstätigkeit keine Gesundheitsschäden bekommen.

Die wichtigsten Gesetzesgrundlagen

Im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das am 12. 12.1973 vom Gesetzgeber verabschiedet wurde und seit 1975 in Kraft ist, wird festgelegt, dass der Unternehmer zur Abwehr von Gesundheitsgefahren von seinen Arbeitnehmern sich hierzu in geeigneter Weise von einem Betriebsarzt und einer Sicherheitsfachkraft beraten lassen muss. Grundlage hierzu ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zuletzt überarbeitet 2009, welches die Aufgaben des Arbeitgebers beschreibt. Dies sind die regelmäßigen betrieblichen Unterweisungen, die Einsetzung von Ersthelfern und die Befolgung des Arbeitssicherheitsgesetzes. Die Ausarbeitung und Überwachung, abgestimmt auf die einzelnen Berufsgruppen wurde vom Gesetzgeber den Berufsgenossenschaften übertragen. Diese hatten geeignete Ausführungsvorschriften (z.B. Unfallverhütungsvorschriften) zu erlassen. Mit der Überwachung wurden die Gewerbeaufsichtsämter der Innenministerien beauftragt. Zum gleichen Zeitpunkt und auf Veranlassung der Berufsgenossenschaften entstanden zwei neue Berufszweige: der Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft. Ab 2005 wurden die Ausführungsbestimmungen der Berufsgenossenschaften in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung stark überarbeitet und in der Vorschrift Nr. 2 der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – im Internet abrufbar) welche ab 1.1.2011 in Kraft getreten ist, umformuliert und an die Stelle der BG Vorschriften gesetzt. Diese Vorschrift wurde Ende 2024 überarbeitet und ist nun neugefasst worden (Neufassung der DGUV, inkl. Regel 1 und Regel 2) Der Unternehmer ist nach den §§ 1-7 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet die Leistungen von Beratern in Anspruch zu nehmen und diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insoweit obliegt dem Unternehmer also eine Mitwirkungspflicht, das heißt, es liegt grundsätzlich in der Hand des Unternehmers die erforderliche Beratung abzurufen.

Die wichtigsten Ausführungsvorschriften

Wie vorstehend schon erwähnt hat sich jeder Unternehmer für medizinische Fragen von einem Betriebsarzt (Arzt mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin oder Arzt für Arbeitsmedizin) und für technische Fragen von einer Sicherheitsfachkraft (SiFa - Ingenieur, Techniker, Meister etc. mit Ausbildung durch die Berufsgenossenschaft) betreuen zu lassen. Der Unternehmer hat gegenüber der BG und ggf. auch gegenüber anderen Stellen den Nachweis über die Bestellung eines Betriebsarztes und einer Sicherheitsfachkraft und über deren erbrachte Einsatzzeiten (s.u.) zu erbringen.

Da kleinere Unternehmer sehr schwer einen Betriebsarzt oder eine Sicherheitsfachkraft finden (welche kaum wegen weniger Stunden pro Jahr in den „Betrieb“ kommen und dann sehr teuer sind) bieten „Überbetriebliche Dienste“ wie die BDF, der BAD, der ASD oder der TÜV diese Betreuung an. Diese haben einen Betriebsarzt und eine Sicherheitsfachkraft angestellt oder in anderer Weise vertraglich gebunden und übernehmen die komplette Organisation.

Weist ein Unternehmer gegenüber der Berufsgenossenschaft eine geeignete Bestellung, z.B. die eines überbetrieblichen Dienstes nicht nach, so erfolgt ein Zwangsanschluss an den „eigenen“ überbetrieblichen Dienst der jeweiligen Berufsgenossenschaft (z.B. ASD) bzw. an den, mit welchem die Berufsgenossenschaft eng zusammenarbeitet.

Aufgabe des Betriebsarztes ist es nicht, den Arbeitnehmer auf seinen Gesundheitszustand zu untersuchen und zu behandeln, dies ist nach wie vor Aufgabe des Hausarztes. Entsprechendes gilt für die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Es ist nicht dessen Aufgabe die Bedienungsanleitungen von Geräten und Maschinen etc. zu überprüfen (Dies kann sie gar nicht, da sie nicht sach- kundig ist.) und die Arbeitnehmer darin zu unterweisen. Dies ist nach wie vor die Aufgabe des Arbeitgebers bzw. des von ihm beauftragten Sachkundigen. Dieser hat mittels Betriebsanweisungen, Bedienungsanleitungen sowie entsprechenden Beauftragungen und den mindestens 1x jährlichen Unterweisungen (geregelt in der neuen Betriebssicherheitsverordnung – siehe dort „Sachkundiger / Bereichsleiter) Arbeitsunfällen vorzubeugen. Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist es nur auf „all- gemeine Gefahren“ und auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen z.B. auf den Aushang von Betriebsanweisungen oder die Einhaltung der Betriebssicherheitsverordnung hinzuweisen. Der Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkräfte sollen also auf Gesundheitsgefahren im Betrieb aufmerksam machen, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe vorschlagen und die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen dem Arbeitgeber benennen. In den letzten Jahren wurden die Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für Teilbereiche in weiteren Rechtsvorschriften konkretisiert wie Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Lastenhandhabungsverordnung, Bildschirmarbeitsplatzverordnung, Büroplatzverordnung, Lärm- und Vibrationsschutzverordnung, Mutterschutzrichtlinienverordnung, Betriebssicherheitsverordnung etc. In den letzten Jahren wird zudem immer mehr ein betriebliches Gesundheitsmanagement im Betrieb gefordert und die Analyse psychischer Gefährdungsfaktoren.

Die Betreuung von Betrieben durch Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft
Allgemeines

Bei der Betreuung von Betrieben (auch Regelbetreuung oder Gesamtbetreuung genannt) wird unterschieden in:

  1. Grundbetreuung

  2. anlassbezogener Betreuung

  3. betriebsspezifischer Betreuung

Zusätzlich gibt es bis zu einer bestimmten Betriebsgröße auch die sog. alternative bedarfsorientierte Betreuung, welche weiter unten beschrieben wird.

 

Grundbetreuung

Sie umfasst die interne Besprechung von Arbeitsunfällen, die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung, der Bildschirmarbeitsplatzverordnung, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Nichtraucherschutzgesetzes, der Elektrogeräteverordnung, die Einteilung von Ersthelfern, von Brandschutzhelfern, die Planung der Fluchtwege, die Erstellung eines Hautschutzplans für Reinigungspersonal, den Aushang von Betriebsanweisungen, den Aushang von Bedienungsanleitungen, einen Notfallplan, den Aushang der Anschrift der zuständigen BG und des nächsten D- Arztes, des Betriebsarztes und des Personalrates etc., Weiterhin fordert sie die jährliche Unterweisung der Arbeitnehmer, und ab einer bestimmten Größe des Unternehmens die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses (ASA). Für die genannten Tätigkeiten ist für Betriebe bis zu 10 Arbeitnehmern keine feste Einsatzzeit vorgeschrieben.

Anlassbezogene Betreuung

Die anlassbezogene Betreuung ist immer dann erforderlich, wenn akute Probleme auftauchen oder Veränderungen im Betrieb auftreten oder geplant sind. Von einer anlassbezogenen Betreuung wird nur bei Betrieben bis zu 10 Mitarbeitern gesprochen, denn sie ist bei Betrieben über 10 Arbeitnehmer durch die nachfolgend beschriebene betriebsspezifische Betreuung abgedeckt. Besondere Anlässe sind z.B. die Gestaltung neuer Arbeitsplätze, die Änderung von Sanitärräumen, die häufige Erkrankung eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz, häufige Unfallgeschehen, Neueinstellung eines Arbeitnehmers mit ausgewiesener Schwerbehinderung oder Krankheit, Einsatz eines Arbeitnehmers mit einem Ausweis über Minderung der Erwerbsfähigkeit, Schwangerschaft einer Mitarbeiterin, Einrichtung eines Betriebskindergartens. Häufig müssen in solchen Fällen dann weitere Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden.

 

Betriebsspezifische Betreuung

Während die Grundbetreuung bei allen Betrieben gleich auszuführen ist, so ist die betriebsspezifische Betreuung den speziellen Erfordernissen des jeweiligen Unternehmens anzupassen. In den aktuellen gesetzlichen Vorschriften (DGUV Vorschrift 2) ist im Gegensatz zu der Grundbetreuung bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern hierfür keine feste Einsatzzeit vorgesehen. Sie muss von Betrieb zu Betrieb und von Fall zu Fall zwischen den beteiligten Partnern abgesprochen werden. Hierzu wurden von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung bzw. von den Berufsgenossenschaften sehr genaue Check- listen erstellt, welche dort abgerufen werden können.

Die betriebsspezifische Betreuung besteht im Wesentlichen aus der erstmaligen Erstellung der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes und zudem aus den ohne besonderen Anlass in drei bis fünfjährigem Abstand (nach BG unterschiedlich) weiter- hin regelmäßig durchzuführenden Gefährdungsbeurteilungen. Zudem zählen zu der betriebsspezifischen Betreuung die arbeitsmedizinischen Vorsorgen wie die Vorsorge nach G37 (Bildschirmarbeitsplatz), früher auch Vorsorgeuntersuchungen genannt.
Die Gefährdungsbeurteilung muss nicht von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Überbetrieblichen Dienst durchge- führt werden. Alternativ kann der Unternehmer oder der von ihm Delegierte diese Gefährdungsbeurteilung selbst erstellen (sie- he Portal „Gefährdungsbeurteilung“ des Bayr. Staatsministeriums für Arbeit und Soziales ….). Unter Gefährdungsbeurteilung versteht man die Untersuchung jedes einzelnen Arbeitsplatzes auf mögliche Gefahren, welche dem Mitarbeiter an diesem Arbeitsplatz drohen könnten. Für eine Rechtsanwaltskanzlei ist dies z.B. der Bildschirmarbeitsplatz, das Sitzmöbel, der Computerarbeitsplatz und der Drucker- bzw. Kopierplatz., für ein Taxi- oder Omnibusunternehmen das Taxi oder der Bus, die Straße, das Büro, der Waschplatz, die Werkstatt usw. Sind die zu beurteilende Arbeitsplätze identisch, so genügt jedoch die Beurteilung eines Arbeitsplatzes. Eine Gefährdungsbeurteilung muss zudem immer dann durchgeführt wer- den, wenn ein Arbeitsplatz neu eingerichtet wird oder wenn sich an diesem etwas geändert hat. Zur Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes hat die BDF einen Fragebogen entwickelt, welcher es ermöglicht, bereits vorab in Eigenregie die wichtigsten Problemstellen im Betrieb zu erkennen, anhand dieses Fragebogens zu dokumentieren und dann nach Rücksprache mit dem BDF für entsprechende Abhilfe sorgen zu können. 

Arbeitsmedizinische Vorsorgen (bestehend aus einer Beratung u. ggf. Untersuchung) Damit bei speziellen Arbeiten auch entsprechende standardisierte Untersuchungen und Beratungen vorgenommen werden, wurden von den Berufsgenossenschaften sog. „Grundsatzuntersuchungen“ entwickelt. Ab 30.10.2013 wurden diese durch „Arbeitsmedizinische Vorsorgen“ abgelöst. Bis zum Jahre 2022 waren dies noch sog. „Vorschriften“. Im August 2022 wurden die G-Grundsätze von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) offiziell zurückgezogen und durch die neuen „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ ersetzt. Seit dieser Zeit gibt es auch offiziell nicht mehr die Bezeichnung G-Untersuchungen, sondern nur noch Durchführungsempfehlungen bei besonderen Tätigkeiten. Da es sich eingebürgert hat, dass Vorsorgen mit G37, G20 etc. bezeichnet wurden ist es auch jetzt noch so, dass viele Beteiligte diese Bezeichnungen weiter verwenden, obwohl es diese offiziell nicht mehr gibt.

Besonders hervorzuheben ist: Aus einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung darf kein Nachweis der gesundheitlichen Eignung für eine bestimmte Tätigkeit abgeleitet werden. Die Ergebnisse werden grundsätzlich vertraulich behandelt und dem Arbeitgeber nur mit Einwilligung des Beschäftigten mitgeteilt. Um die gesundheitliche Tätigkeit für eine 3 bestimmte Tätigkeit nachzuweisen, gibt es die Eignungsuntersuchungen.

  • Pflichtvorsorge, sie muss bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden und ist eine Beschäftigungsvoraussetzung. Es muss eine Vorsorgekartei geführt werden Dies gilt auch für Kleinbetriebe. Der Mitarbeiter muss zu dieser Untersuchung gehen, braucht sich aber nicht untersuchen zu lassen. So müssen alle Arbeitnehmer, welche z.B. ein Atemschutzgerät tragen (Lackierer) oder Arbeitnehmer, welche einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind (Sanitäter, Arztpraxis) entsprechend beraten und untersucht werden. Geht ein Arbeitnehmer nicht zu einer Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber entscheiden, ob er ihn weiterhin an dem Arbeitsplatz einsetzt, an welchem die gefährliche Arbeit stattfindet. In aller Regel muss er ihn von diesem Arbeitsplatz dann entfernen.

  • Angebotsvorsorge, sie ist eine arbeitsmedizinische Beratung, die bei bestimmten Tätigkeiten angeboten werden muss. Sie ist keine Beschäftigungsvoraussetzung. Die Teilnahme ist freiwillig. Z.B. die Beratung bei Bildschirmtätigkeit.

  • Nachgehende Vorsorge, dies ist eine Angebotsvorsorge für Beschäftigte und ehemals Beschäftigte nach Beendigung von Tätigkeiten mit möglicherweise verzögert auftretenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, wie einem Krebsgeschehen. 

  • Wunschvorsorge, sie ist eine arbeitsmedizinische Beratung, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss. Ausnahme: Mit einer Gefährdung ist nicht zu rechnen (muss begründet werden durch die Gefährdungsbeurteilung).

Eignungsuntersuchungen
Diese dienen dem Zweck die Eignung von Beschäftigten für einen bestimmten Arbeitsplatz und/oder eine bestimmte Tätigkeit festzustellen. Sie können regelmäßig gefordert werden oder nur bei der erstmaligen Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz oder bei besonderen Anlässen (wie kurzzeitige Bewusstlosigkeit beim Steuern eines KFZs oder Gabelstaplers). Hierzu zählt z.B. die Untersuchung ähnlich den Vorgaben nach der bisherigen Grundsatzuntersuchung nach „G25“ z.B. bei Mietwagenfahrern oder LKW-Fahrern etc., welche im Straßenverkehr besonderen Gefahren ausgesetzt sind (und deshalb nur dann fahren dürfen, wenn sie gesund sind und ihnen z.B. durch Diabetes keine Gefahr droht) oder bei Arbeiten mit Absturzgefahr (ehemalige G41) oder bei Feuerwehrtätigkeiten (ehemalige G26) usw.

Nachstehend die wichtigsten und häufigsten Eignungsuntersuchungen, welche der Arbeitgeber veranlassen kann:
  Untersuchungen für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, ehemalige G 25 jetzt : E FSÜ
  Untersuchungen für das Tragen von schwerem Atemschutz, ehemalige G 26.3, jetzt: E G26
  Untersuchungen für das Tragen von schwerem Atemschutz im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschrift, jetzt: FwDV
  Untersuchungen für Tätigkeiten mit Absturzgefahr, ehemalige G 41, jetzt: E ABS
(Wobei das „E“ für Empfehlung steht.)

Die Häufigkeit der arbeitsmedizinischen Eignungsuntersuchung richtet sich nach den Empfehlungen der DGUV und ist altersabhängig: Bis 40 Jahre: alle 36 bis 60 Monate, 40 bis 60 Jahre: alle 24 bis 36 Monate, Ab 60 Jahre: alle 12 bis 24 Monate

Die Betreuung von Betrieben in Abhängigkeit von der Arbeitnehmeranzahl

Nachstehend eine grobe Zusammenfassung der wichtigsten Vorschriften und Regeln des Gesetzgebers bzw. der DGUV. Bitte beachten: Die Vorschriften u. Regeln werden seitens der DGUV immer wieder überarbeitet, deshalb ist diese Aufstellung unverbindlich.

Betriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern (DGUV Regel 100-001):

Diese müssen nachweisen, dass sie vertraglich gebunden sind und bei Bedarf die Möglichkeit haben, jederzeit einen Betriebsarzt, eine Sicherheitsfachkraft oder einen überbetrieblichen Dienst bei Fragen, welche die Sicherheit der Arbeitnehmer betreffen könnten, zu kontaktieren. Allerdings sollten diese Betriebe anfänglich und regelmäßig alle drei bis fünf Jahre (nach BG unterschiedlich) und bei besonderen Anlässen wie Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Einführung von Schichtdiensten, Erstellung von Notfall- und Alarmplänen, Gestaltung neuer Arbeitsplätze, eine Kontrolle ihrer Arbeitsplätze im Hinblick auf mögliche Gefahrenquellen durch einen Betriebsarzt, eine Sicherheitsfachkraft, oder einen überbetrieblichen Dienst durchführen lassen welche als sog. Grundbetreuung bezeichnet wird. Alternativ kann der Unternehmer oder der von ihm Delegierte diese „Gefährdungsbeurteilung“ selbst erstellen. Diese Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich erstellt werden. Hier müssen die potenziellen Gesundheitsgefahren im Betrieb erfasst werden, es müssen Maßnahmen festgelegt werden, um diese zu beseitigen und diese müssen auch umgesetzt werden. Grundsätzlich muss jedes Unternehmen zudem unabhängig von der Anzahl seiner Arbeitnehmer 1 x jährlich seine Arbeitnehmer über die Gefahren am Arbeitsplatz unterweisen. Azubis 2 x jährlich und Mitarbeiter, welche in das Unternehmen neu eintreten, noch vor dem Beginn mit der Arbeit. Zudem müssen die Mitarbeiter aller Fremdfirmen (z.B. Handwerker), welche in dem Unternehmen bestimmte Arbeiten verrichten oder z.B. einen Lehrgang besuchen über die Gefahren unterwiesen werden, welche an der Stelle herrschen, an der sie arbeiten oder wo sie unterrichtet werden etc. Hierbei empfiehlt sich unser extrem leicht zu bedienendes und besonders kostengünstiges Unterweisungsprogramm https://unterweisung.eu/.

Unternehmen mit Sitz außerhalb den Postleitzahlen-Bereichen 80000 – 89999 werden von uns nur schriftlich, telefonisch oder per Video-Call betreut. Diese Art der Betreuung ist möglich und gesetzlich nicht ausgeschlossen. Unsere Betreuung erstreckt sich immer nur auf eine unverbindliche Beratung.

Betriebe ab 21 Arbeitnehmer (DGUV Regel 100-002):

Die Berufsgenossenschaften und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung legten mit Wirkung ab 11/2024 fest, dass Betriebsarzt und/oder Sicherheitsfachkraft bei Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern jährlich mit einem bestimmten Aufwand für die Grundbetreuung (Einsatzzeit) tätig werden müssen. Vorgeschrieben sind jedoch mindestens 20% durch Betriebsarzt, mindestens jedoch 0,2 Std. pro Arbeitnehmer und pro Jahr. In der Regel wird ein Teil dieser Arbeiten direkt im Betrieb erledigt z.B. in Form einer Begehung und ggf. einer ASA-Sitzung und der andere Teil im Home-Office.
Hinweis: Neben der Gefährdungsbeurteilung und der regelmäßigen Unterweisung der Arbeitnehmer müssen diese Arbeitgeber u.a. zusätzlich Sicherheitsbeauftragte bestellen und regelmäßige ASA-Sitzungen einberufen.

Der Umfang der Einsatzzeit für die Grundbetreuung (Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft zusammen) ist je nach Gefährdungspotential des Unternehmens in 3 Gruppen (Infos dazu abrufbar im Internet) gegliedert.

  • Für die Gruppe 1 gilt eine Einsatzzeit von 0,5 Stunden pro Jahr und Arbeitnehmer. Zur Gruppe 1 zählen z.B. Apotheken, Kanzleien, IT-Unternehmen, Einzelhändler mit Verkaufsständen und auf Märkten.

  • Für die Gruppe 2 gilt eine Einsatzzeit von 1,5 Stunden pro Jahr und Arbeitnehmer. Zur Gruppe 2 zählen z.B. landwirtschaftliche Betriebe, Taxiunternehmen, Unternehmen mit Lagerhaltung, Güterverkehr.

  • Für die Gruppe 3 gilt eine Einsatzzeit von 2,5 Stunden pro Jahr und Arbeitnehmer. Zur Gruppe 3 zählen z.B. eisenverarbeitende Betriebe, Forstwirtschaft, Gefahrguttransportunternehmen.

Der Umfang der Einsatzzeit für die betriebsspezifische Betreuung (Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft zusammen) ist je nach Gefährdungspotential zwischen Unternehmer und Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit abzusprechen. Be- stimmte Vorschriften hierzu gibt es nicht. Regelmäßig (Siehe §12 Arbeitsschutzgesetz) müssen die Arbeitnehmer über die Ge- fahren am Arbeitsplatz unterwiesen werden.

Die DGUV verlangt bei Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern zudem, dass zusätzlich zu den vorgenannten Einsatzzeiten ein sog. Arbeitsschutzausschuss (ASA) gebildet wird, welcher mindestens vierteljährlich tagt und an welchem der Unternehmer, der Personalrat, der Betriebsarzt, die Sicherheitsfachkraft und die Sicherheitsbeauftragten teil- nehmen und wo die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen etc. und evtl. Zukunftsplanungen welche die Sicherheit der Arbeitnehmer betreffen, besprochen werden.

(Der Sicherheitsbeauftragte ist in jedem Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten eine vom Unternehmen schriftlich zu bestellende Person, die den Unternehmer, die Führungskräfte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt und die Kollegen darin unterstützt, Unfälle, berufsbedingte Krankheiten und Gesundheits- gefahren zu vermeiden. Der Sicherheitsbeauftragte ist Mitarbeiter des Unternehmens. Dem Sicherheitsbeauftragten kommt aufgrund seiner Orts-, Fach- und Sachkenntnis die Aufgabe zu, in seinem Arbeitsbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren rechtzeitig zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren sowie zu beobachten, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind. Der Sicherheitsbeauftragte ist in seiner Funktion ausschließlich „ehrenamtlich“ -eine Entlohnung ist mit dem Lohn oder Gehalt des Arbeitnehmers abgegolten- tätig.)

Wo der ASA tagt, wie er tagt, ob alle genannten Beteiligten teilnehmen müssen und wie lange er tagen muss, ist jedoch nicht festgelegt. Extrem dargestellt könnten 2 Mitarbeiter des Betriebes die Sitzung des ASA durchführen, wobei 1 Mitarbeiter den Chef und den Sicherheitsbeauftragten vertritt und ein weiterer Mitarbeiter den Personalrat vertritt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit schaltet sich per Telefon dazu und der Betriebsarzt ist gerade in Urlaub und kann nicht anwesend sein. Die Sitzung dauert 15 Minuten, da nichts Wesentliches zu besprechen ist. Regelmäßig (Siehe §12 Arbeitsschutzgesetz) müssen die Arbeitnehmer über die Gefahren am Arbeitsplatz unterwiesen werden.

Betriebe bis zu 50 Arbeitnehmer
Alternative bedarfsorientierte Betreuung („Unternehmermodell“): Diese Betreuungsform steht Unternehmen mit bis zu maximal 50 Beschäftigten offen, die Höchstzahl von 50 Arbeitnehmern kann abhängig vom Gefährdungspotenzial auch unterschritten werden, weswegen eine Rücksprache mit der zuständigen BG erforderlich ist. Will der Unternehmer diese alternative bedarfsorientierte Betreuung wahrnehmen, so hat er sich selbst im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu qualifizieren. Dazu wird der Unternehmer im Gesundheitsschutz und in der Arbeitssicherheit von der BG in Kursen weitergebildet. Anschließend muss er an regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Bei Bedarf oder wichtigen Veränderungen im Betrieb muss sich der Unternehmer jedoch zusätzlich von einem Betriebsarzt und/oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen.

Verantwortlichkeit

Auch wenn der Unternehmer einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. einen überbetrieblichen Dienst beauftragt hat, wird ihm dadurch nicht die Verantwortung über die Einhaltung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG - Ge- setz über die Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit und deren Aufgaben) und Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG - Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit) abgenommen. Weiterhin hat er den Betriebsarzt bzw. die Sicherheitsfachkraft ausdrücklich zu beauftragen, denn der Betriebsarzt, die Sicherheitsfachkraft bzw. der Überbetriebliche Dienst kommt nicht automatisch in das Unternehmen, um zu beraten, sondern warten auf die Beauftragung durch den Unternehmer. Die Berufsgenossenschaft bzw. das Gewerbeaufsichtsamt haben das Recht zu überprüfen, ob der Unternehmer seinen Pflichten im Sinne des ASiG oder ArbSchG nachkommt. Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft haben keine Weisungsbefugnis und sie haben keine Verantwortung. Sie können bzw. dürfen lediglich auf Probleme hinweisen.

Durchführungsformen der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung

Wie die Betreuung durchgeführt werden muss, ist bis auf wenige Ausnahmen nicht gesetzlich festgelegt. Neben der vor Ort Teilnahme an den arbeitsmedizinischen Ausschüssen, den Begehungen des Betriebes, den jährlichen Unterweisungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber und den Gefährdungsanalysen zählen auch viele andere Mittel und alle modernen Multimediatechniken richtig eingesetzt ebenfalls als geeignete Betreuung bzw. Einsatzzeiten. Keinesfalls müssen alle Einsatzzeiten oder Betreuungsleistungen direkt vor Ort erbracht werden. Telefonische Beratungen, Hotline-Beratungen, schriftliche Beratungen, Gruppenberatungen, Seminare, Vorträge, Beratungen und Untersuchungen anlässlich einer geeigneten anderen Untersuchung, Beratungen über das Internet, Beratungen in den Räumen des Betriebsarztes oder überbetrieblichen Dienstes, anlassbezogene Beratungen beim Hausarzt oder Facharzt, Video- und Filmvorträge, Beratungen für Kuren, Renten und Untersuchungen des Arbeitnehmers z.B. bei der Einstellung, Erste-Hilfe Unterweisungen, Impfberatungen, Reiseprophylaxe, Fortbildungszeiten des Betriebsarztes und der Sicherheitsfachkraft, gelten als erbrachte Betreuungszeiten, allerdings nicht immer als Einsatzzeit entsprechend den Forderungen der Grundbetreuung. Zusammengefasst bedeutet dies, dass ein Großteil der Betreuungen des Betriebsarztes oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Home-Office erbracht werden können. Überbetriebliche Dienste wie die BDF GmbH & Co. KG erbringen den überwiegenden Teil ihrer Betreuungsleistungen im „Home-Office“, also in ihren Geschäftsräumen, dies vor allem, da viele Probleme in den unterschiedlichsten Firmen gleicher Art sind und in ihren Geschäftsräumen mehrere Ansprechpartner für die verschiedensten Problemlösungen zur Verfügung stehen.

Betriebliches Gesundheitsmanagement ist die moderne Bezeichnung für „Gesundheitsberatung und Gesundheitsunterstützung“ verschiedenster Formen im Betrieb. Dazu gehören Impfkampagnen, Gesundheitstage, Sport, Gymnastik, Beratung zur altersgerechten Tätigkeit, Alkoholabusus-Therapie, Stressbewältigungsunterstützung, Beratung zur Vermeidung von Übergewicht, Rauchertherapien, Vorsorge von Bandscheibenschäden, Hilfe bei der Bewältigung von Multitasking Problemen, „medical check“, Gutachtenerstellung, verkehrsmedizinische Untersuchungen, Reisemedizin, Früherkennungsuntersuchungen, betriebliches Eingliederungsmanagement (zwischenzeitlich eine wichtige gesetzliche Empfehlung bei Arbeitnehmern, welche länger als 6 Wochen krank waren – hierzu bestehen genaue Empfehlungen).

Leistungen, Gebühren und Allgemeine Geschäftsbedingungen des BDF
Die BDF GmbH & Co. KG

Die BDF – Überbetrieblicher Dienst Dr. Hingerle GbR (Im Jahre 2018 dann umgewandelt in eine GmbH & Co.KG), nachfolgend kurz BDF genannt, wurde im Jahr 2000 gegründet und zwar vorwiegend für die Münchner Taxifahrer, als von den Berufsgenossenschaften zu diesem Zeitpunkt nun auch zwingend die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung kleiner Unternehmen (ab 1 Arbeitnehmer) zur Pflicht gemacht wurde, wobei es bis zu diesem Datum toleriert worden war, wenn solche Betriebe noch keine Betreuung hatten. Sehr schnell hatte die BDF dann zahlreiche Unternehmen aus dem gesamten bayerischen Raum zu betreuen, und mittlerweile sind dies nicht nur Taxifahrer, sondern sehr bald kamen auch Omnibusunternehmen, Transportunternehmen und viele andere Unternehmen der verschiedensten Branchen und „Freiberufler“ hinzu. Erleichternd war hierbei, dass der Inhaber Dr. Manfred Hingerle bereits im Jahre 1975, also sehr kurz schon nach der Einführung des Arbeitssicherheitsgesetzes eine entsprechende Ausbildung absolvierte und an regelmäßigen Weiterbildungen teilnahm. Im Rahmen seiner Tätigkeit als niedergelassener Arzt betreute er bereits ab 1979 verschiedenste Firmen wie eine große Fliesenfabrik in Ismaning und wurde zudem von der Regierung von Oberbayern als Betriebsarzt des „Bundesverbandes für Personenbeförderung“ dazu berechtigt Taxifahrer auf ihre Tauglichkeit hin zu untersuchen. Er hatte deshalb zu diesem Zeitpunkt schon eine sehr große betriebsärztliche Erfahrung und es war leicht diese nun zu nutzen. Zum heutigen Zeitpunkt werden von der BDF mehr als 1800 Betriebe vorwiegend im Postleitzahlbereich Nr. 8 mit einer Gesamtanzahl von ca. 30 000 Arbeitnehmern betreut. Am Geschäftssitz in Kirchheim bei München betreibt die BDF zudem ein betriebs- und verkehrsmedizinisches Untersuchungszentrum, welches täglich von etwa 40 bis 80 Probanden - welche nicht nur Arbeitnehmer von Mitgliedsunternehmen der BDF sind - frequentiert wird. Hier stehen mehrere Betriebsärzte und ausgebildete Assistentinnen für unterschiedlichste Vorsorgen, Untersuchungen und Beratungen zur Verfügung und zudem auch für die Beratung von Mitgliedern der BDF. Dort erbrachte Vorsorgen oder Eignungsuntersuchungen, zum Beispiel nach „G25“, G37 usw. sind auf die spezifischen Betreuungszeiten anrechenbar, allerdings nicht auf die Grundbetreuung. Besonders wichtig für Transport-, Omnibus- und Taxiunternehmer ist, dass die Eignungsuntersuchungen nach „G25“ (Fahr- u. Steuertätigkeiten) in der Regel nicht erforderlich sind, wenn ihre Fahrer die fünfjährigen Untersuchungen für den Führerschein beim jeweiligen Betriebsarzt des Unternehmens, also in diesem Falle bei der BDF machen.

Die Leistungen der BDF

Die BDF bietet verschiedene Alternativen an. So kann der Unternehmer seine Arbeitnehmer in die Räume des BDF zur betriebsärztlichen Untersuchung senden. Es steht ihm eine telefonische Hotline für Fragen und Beratungen zur Verfügung, wobei er auch direkt, sofern erforderlich mit den beratenden Betriebsärzten verbunden wird. Auch schriftliche Beratungen in Form von Informationsschreiben erfolgen. Die BDF bietet zudem Checklisten an, um dem Unternehmer die Möglichkeit zu geben selbst die Gefährdungen seiner Arbeitsplätze zu erkennen und deren Beseitigung zu betreiben. Zurückgesandt an den BDF werden diese dann vom BDF kostenlos analysiert und entsprechende Empfehlungen an den Unternehmer zurückgegeben. Auch die Unterweisungslisten bzw. das Online-Unterweisungsprogramm werden von der BDF gestellt. Regelmäßig werden arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Seminare im Baukastensystem, sowie Beratungen und Untersuchungen in verschiedenen Städten angeboten, eine Mindestanzahl von Anmeldungen in Höhe von 20 Mitgliedern ist allerdings erforderlich damit diese Seminare abgehalten werden. Bei Bedarf und nur auf separate Anforderung des Unternehmers und getrennt für jeden einzelnen Fall, kommen Mitarbeiter der BDF in den Betrieb zur Teilnahme an den Arbeitssicherheitsausschusssitzungen, Begehungen, Gefährdungsanalysen usw. Die BDF richtet sich nach den Wünschen und Problemen der Berufsgruppe, arbeitet und kalkuliert sehr sparsam und arbeitet so, dass dem Gesetz Genüge getan wird, jedoch mit dem geringstmöglichen Aufwand für den Unternehmer und den geringstmöglichen Kosten. Er erstellt die erforderlichen Belege für die Berufsgenossenschaft und die Nachweise über die Betreuung.

Aktuelle Gebühren Verwaltungspauschale und Gebühren für Sonderleistungen

Verwaltungsgebühren der BDF und darin enthaltene Leistungen
Die BDF (die BDF GbR) erhebt eine pauschale Verwaltungsgebühr sowie Gebühren für Sonderleistungen, welche jeweils aktuell angepasst werden können.
Aktuell erhebt die BDF eine pauschale Verwaltungsgebühr für die Organisation der betriebsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung in Höhe von 16 Euro pro Angestellten bis zu zwanzig Angestellten, 12 Euro für jeden weiteren Angestellten bis zu fünfzig Angestellten und 10 Euro für jeden weiteren Angestellten. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden nur zur Hälfte einberechnet. Hat ein Betrieb eine eigene Sicherheitsfachkraft, so entstehen nur die halben Kosten. Der Mindestbeitrag pro Jahr und pro Unternehmen beträgt 48 Euro. Die Verwaltungsgebühr ist fällig pro Jahr und pro Angestellten, wobei das Verwaltungsjahr vom 1.10. bis zum 30.9. des Folgejahres läuft. Tritt ein Unternehmen während des Geschäftsjahres dem BDF bei, so werden die Gebühren anteilig berechnet, am Mindestbeitrag ändert sich jedoch nichts. Die Verwaltungsgebühr wird jeweils am 1.10. des laufenden Betreuungsjahres erhoben. Die Verwaltungsgebühr dient zur Abdeckung der regelmäßig und fest zu kalkulierenden Kosten für Telefon, KFZ, Computer, Porto, Sekretärinnen, Fortbildung, Vorbereitungsarbeiten, Vorbereitung von Fortbildungskursen, Aussendungen usw. In der Verwaltungsgebühr sind telefonische oder schriftliche Beratungen zu BG-Auflagen, Einstellungen, Kündigungen, Alkoholproblemen, Krankheitsproblemen, Werkstattausstattung und Sicherheit am Arbeitsplatz etc. enthalten. Alle diese Leistungen können auf die Einsatzzeiten angerechnet werden. In der Verwaltungspauschale ist auch die Beantwortung anderer Fragen - welche direkt nichts mit der gesetzlich vorgeschriebenen Betreuung zu tun haben - enthalten. Dies sind z.B. Fragen zu Impfungen, zu Unfällen, zu Reiseprophylaxen, zum Gesundheitsmanagement. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass Eignungsuntersuchungen nach „G25“ (frühere Untersuchung der Fahr- u. Steuertätigkeit) in der Regel nicht erforderlich sind, wenn die angestellten Fahrer die fünfjährigen Untersuchungen für die Führerscheinverlängerung beim jeweiligen Betriebsarzt des Unternehmens, z.B. beim BDF machen lassen. Bei Nachfragen durch die BG / Gewerbeaufsichtsamt werden von der BDF entsprechende Bescheinigungen ausgestellt.

Gebühren für Sonderleistungen
Diese entstehen nur dann, wenn der Unternehmer diese Sonderleistungen ausdrücklich angefordert hatte. Sie können z.B. durch einen Besuch im Betrieb entstehen, um angesprochenen Mängeln nachzugehen, z.B. nach einem Besuch der Berufsgenossenschaft oder für Leistungen der Grundbetreuung bzw. betriebsspezifischen Betreuung wie Betriebsbegehungen, Teilnahme an der ASA-Sitzung (Arbeitssicherheitsausschusssitzung), Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen von Arbeitsplätzen etc. Auch Grundsatzuntersuchungen (Untersuchung des einzelnen Mitarbeiters je nach Gefährdungspotential seines Arbeitsplatzes z.B. Bildschirmtätigkeit oder Arbeit mit lauten Maschinen (G20) fallen hierunter. Auch Leistungen im Rahmen des Gesundheitsmanagements wie Impfkampagnen (Grippe), Stressmanagement, Eingliederungsmanagement, Einstellungsuntersuchungen etc. sind gebührenpflichtig. Alle genannten Leistungen können als Nachweis gegenüber der BG mit der zwei- bis dreifachen Anzahl an Stunden aufgerechnet werden als für sie vor Ort aufgewendet wurde, da ein erheblicher Aufwand für die Niederschrift, Auswertung und Vorbereitung benötigt wird. Die Kosten für die genannten Leistungen betragen pro Stunde, welche beim Unternehmen vor Ort aufgewendet wird oder direkt damit im Zusammenhang stehen (z.B. die Homeoffice Arbeiten wie Protokollniederschriften, Auswertungen, Berichte etc. siehe auch oben) für die Sicherheitsfachkraft 90€ und für den Betriebsarzt 160€ pro Stunde. Jede begonnene halbe Stunde wird mit der Hälfte der genannten Gebühren berechnet. Die Mindestzeit, welche berechnet wird, sind beim Betriebsarzt 1,5 Stunden, bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Medizinischen Assistentin 3 Stunden. Sofern noch eine Assistenzkraft (med. Hilfspersonal) benötigt wird, kostet deren Tätigkeit 70€ pro Stunde. Sofern ein Arzt für Vorsorge- oder Eignungsuntersuchungen vor Ort zusammen mit dem medizinischen Assistenzpersonal arbeitet (Erforderlich z.B. bei bestimmten Untersuchungen, welche nur durch einen Arzt beurteilt werden können.) betragen dessen Kosten nur 80.- Euro pro Stunde. Anfahrtskosten betragen im Großstadtbereich München (30 km Radius) pauschal 30 €. Darüber hinaus gefahrene Kilometer werden pro Doppelkilometer mit 1.00 € berechnet. Zusätzlich zu den Anfahrtskosten wird noch die Zeit berechnet, welche durch die Anfahrt benötigt wird. Dies sind im Großstadtbereich München pauschal 2 x ½ Stunde, bei weiter gehenden Fahrten werden pro Kilometer jeweils 2x1 Minute des Stundensatzes pro Kilometerentfernung berechnet.
Sofern „Sonderleistungen“ angefordert werden, müssen der Umfang und der Zeitpunkt mit der BDF abgesprochen werden. Für Sonderleitungen per „Videokonferenz“ werden nur 2/3 der Präsenz-Gebühren berechnet und Anfahrtskosten entfallen. Diese Gebühren entstehen auch dann, wenn eine vereinbarte Konferenz nicht zustande kam und nicht mindestens 1 Tag vor dem Termin abgesagt wurde. Die Gebühren entstehen auch dann, wenn der Betriebsarzt der BDF GmbH & Co. KG zwar daran teilgenommen hat, aber nur einen kurzen oder keinen Beitrag leistete, weil kein entsprechendes Thema behandelt wurde. Keine Kosten entstehen für den Unternehmer, wenn er den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht kommen lässt und auch keine Videokonferenz anberaumt, sondern diese bei aufkommenden Fragen in der ASA-Sitzung nur telefonisch kontaktiert. Allerdings muss diese „Telefonkonferenz zuvor abgestimmt werden.

Die pragmatische Betreuung von Betrieben durch den BDF

Zur Teilnahme an Seminaren, Vorträgen, Betriebsbegehungen, Sicherheitsausschüssen etc. werden Sie durch den BDF weder gezwungen noch eine mangelnde Erledigung oder Nichterledigung an die Berufsgenossenschaft gemeldet bzw. durch „fehlende Teilnahmebescheinigungen“ dokumentiert. So viel wie möglich wird auf dem Hotline-Weg oder Schriftweg erledigt, z.B. durch die Verfügungsstellung von Checklisten für die Gefährdungsbeurteilungen, welche in Eigenregie abgearbeitet werden können. Die Inanspruchnahme von Leistungen liegt ausdrücklich in Ihrer eigenen Entscheidung. Durch die Kombination einer pauschalen sehr niedrigen Verwaltungsgebühr und der getrennten Berechnung von Leistungen, welche ausdrücklich vom Arbeitgeber angefordert wurden und für die sich die BDF nicht aufdrängt, ist es möglich die Kosten für die Betreuung sehr niedrig zu halten. Hierzu zählt auch, dass die BDF in Zukunft vermehrt Infoschreiben und Rechnungen per E-Mail versenden wird.

Kündigung, Anpassung der Gebühren

Die vertragliche Vereinbarung über die Betreuung durch den BDF ist jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen zum 30.9. des laufenden Jahres kündbar. Kostensteigerungen, die dem BDF z.B. durch Lohnerhöhungen entstehen, dürfen ohne Ankündigung und ohne Frist zum nächsten Geschäftsjahr umgelegt werden. Dabei darf die Erhöhung der Verwaltungsgebühr um 2 € pro Mitarbeiter innerhalb von 2 Jahren nicht überschritten werden und die Kosten für Sonderleistungen innerhalb von 2 Jahren um nicht mehr als 10 Prozent erhöht werden. Wichtige Änderungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen nach entsprechender Vorankündigung von mindestens 6 Monaten vorgenommen werden, soweit dem Vertragspartner eine solche Änderung zumutbar ist. Kleinere Veränderungen, soweit sie einer genaueren Erläuterung oder der Anpassung an neuere Gesetzesvorlagen etc. dienen dürfen jederzeit vorgenommen werden. Jährlich werden die Mitarbeiterzahl der betreuten Unternehmen abgefragt und die Verwaltungsgebühren entsprechend angepasst.

Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel, Verantwortung

Die vorstehenden Ausführungen wurden nach bestem Wissen erstellt. Da sich die gesetzlichen Bedingungen, die Namensgebungen und die einschlägigen Vorschriften etc. oftmals ändern oder geändert werden oder falsch interpretiert werden, wird für die Richtigkeit oder die Gültigkeit der vorstehenden Ausführungen aktuell und für die Zukunft keine Gewähr gleich welcher Art übernommen.

Die BDF GmbH & Co. KG, ihre Mitarbeiter und Kooperationspartner üben in jedem Falle nur eine unverbindliche beratende Tätigkeit aus. Für die Richtigkeit der Beratung, der Beratungstätigkeiten oder anderer Tätigkeiten wird in keinem Falle eine Gewähr gleich welcher Art übernommen.

Sollte eine Bestimmung oder sollten mehrere Bestimmungen oder Ausführungen dieser AGBs ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Falle verpflichtet, die unwirksame Bestimmung mit Rückwirkung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, falls eine Bestimmung oder mehrere Bestimmungen dieser AGBs undurchführbar sein oder werden sollten.

Die vorstehenden AGBs und Gebührensätze sind gültig ab dem 01.7.2025
BDF - Überbetrieblicher Dienst Dr. Hingerle GmbH & Co. KG